Satzung
GEMEINNÜTZIGER VEREIN
Name und Sitz
- Der Name des Vereins lautet CENATURIO Seelenhunde. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name des Vereins CENATURIO Seelenhunde e. V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Glinde 14, 27432 Oerel-Glinde.
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tierschutzes, die Bekämpfung des Missbrauchs der Tiere sowie die Erhaltung und Pflege der für den heimischen und des Europaweiten Tierbestandes lebensnotwendigen Umweltbedingungen. Weiter werden wir Notfällen Europaweit helfen / sowie auch vermitteln.
- Hierzu gehören insbesondere:
- durch Rettung, Pflege und Vermittlung von Notfällen.
- Aufklärung der Öffentlichkeit über den Tierschutzgedanken.
- Unterhaltung einer Tierschutzinspektion zur Feststellung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und Einleitung der erforderlichen Maßnahmen.
- Aufklärung der Öffentlichkeit über Notwendigkeit des Umweltschutzes zur Erhaltung des heimischen Tierbestandes.
- Beratung der Mitglieder in Tierschutz- und Umweltfragen.
- Zusammenarbeit mit Behörden und Gerichten auf dem Gebiet des Tier- und Umweltschutzes, insbesondere Tierschutz- und Umweltschutzrechts.
- Unterhaltung von Tierheimen, in Ausnahmefällen auch mit Tierpensionscharakter.
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller kann sich bei Ablehnung an die Mitgliederversammlung wenden, die dann endgültig entscheidet.
- Bei Minderjährigen ist der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Ausschluss, Austritt des Mitglieds aus dem Verein oder Auflösung der juristischen Person.
- Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündi-gungsfrist von 1 Monat gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen
des Vereins verstößt. Hierzu zählt insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die
Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrück-stande von mindestens 2 Jahren, wenn dass
Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder
sonstiger Umlagen im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss über den Ausschluss. Nach einer Entscheidung der Mitgliederversammlung kann das Mitglied die ordentlichen Gerichte anrufen. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge oder Umlagen stunden oder erlassen.
Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- - die Mitgliederversammlung
- - der Vorstand
Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzendem, dem Kassenprüfer und Schriftführer. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens drei Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
Einberufung und Gang der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen,
wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung ist der 2. Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen,
wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Kassenprüfung
- Auf der Mitgliederversammlung ist ein 2. Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz, nur in Absprache mit dem Vorstand, kann nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
- Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht - fällt das Vermögen des Vereins an noch zu bestimmende Tierschützer, anhängige Institutionen und/oder Vereinen welche vom Vorstand zu benennen sind.
Inkrafttreten der Satzung
- Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28. März 2015 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.